Verwaltungsgerichtshof 88/12/0090

88/12/0090Corte amministrativa suprema18 dic 1991

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 88/12/0090

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Vorstellung gegen die Erledigung der mitbeteiligten Partei vom 28. Juli 1987 betreffend Berechtigung zur Führung des Amtstitels "Amtssekretär" sowie die Verfügung über den Entfall der Personalzulage als unzulässig zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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