Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 88/12/0054
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.10.1989
Spruch
Der Antrag des Beschwerdeführers auf "bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der mir am 15. Mai 1986 ausgehändigten schriftlichen Weisung vom 13. Mai 1986, Zl. I/Pers.- 1852/53-1986, wonach ich trotz Innehabung der Direktorstelle an der Meisterschule des österr. Malerhandwerkes X an derselben Schule bloß als Lehrer Dienst zu versehen habe, nicht zu meinen Dienstpflichten zählt", wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.