88/10/0174•Verwaltungsgerichtshof 88/10/0174
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.