Verwaltungsgerichtshof 88/07/0078

88/07/0078Corte amministrativa suprema10 ott 1989

Regest

Sachverständiger Kollegialorgan Einfluß auf die Sachentscheidung

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 88/07/0078

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1989

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,--, sowie der erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Partei den Betrag von insgesamt S 10.110,--, diesen zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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