Verwaltungsgerichtshof 88/06/0232

88/06/0232Corte amministrativa suprema26 apr 1990

Regest

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

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Verwaltungsgerichtshof 88/06/0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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