Verwaltungsgerichtshof 88/06/0197

88/06/0197Corte amministrativa suprema6 lug 1989

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 88/06/0197

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988060197.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Zweit und Drittbeschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760, zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.