Verwaltungsgerichtshof 88/06/0162

88/06/0162Corte amministrativa suprema21 giu 1990

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 langjährige Übung Beweismittel Urkunden Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 88/06/0162

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 10.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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