Verwaltungsgerichtshof 88/06/0161

88/06/0161Corte amministrativa suprema21 giu 1990

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 88/06/0161

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark anteilsmäßig Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei anteilsmäßig Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 10.110,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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