Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 88/06/0034
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.09.1988
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988060034.X00
Spruch
I) Der mit der zu Zl. 88/06/0035 protokollierten Beschwerde angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II) Die zu Zl. 88/06/0034 protokollierte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.