Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 88/05/0264
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil I 2) (Abweisung der Zuerkennung der Parteistellung) und II (Zurückweisung der Berufung gegen die Baubewilligung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.