Verwaltungsgerichtshof 88/05/0168

88/05/0168Corte amministrativa suprema4 lug 1989

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 88/05/0168

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988050168.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird gemäß § 59 Abs. 3 VwGG einer besonderen Beschlußfassung vorbehalten.

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