88/04/0338•Verwaltungsgerichtshof 88/04/0338
88/04/0338Corte amministrativa suprema18 apr 1989
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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