Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 88/04/0217
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.1989
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Witwenabfindung betrifft (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides), als unbegründet abgewiesen.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid (Spruchpunkt II) wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Bundesingenieurkammer hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.