88/03/0221•Verwaltungsgerichtshof 88/03/0221
Gemäß § 42 Abs. 5 und § 62 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 und § 69 Abs. 2 AVG 1950 wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien
1. vom 14. Juni 1985, Zl. MA 63-M 311/84,
2. vom 6. März 1986, Zl. MA 63-M 310/84, und
3. vom 7. März 1986, Zl. MA 63-M 312/84,
alle betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, mit dem dem Beschwerdeführer jeweils eine Taxikonzession entzogen wurde, keine Folge gegeben und der jeweilige Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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