Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 88/03/0183
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.01.1989
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030183.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer damit wegen Übertretungen nach § 103a Abs. 2 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG schuldig erkannt und bestraft wurde, sowie im damit verbundenen Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.790, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.