Verwaltungsgerichtshof 88/03/0050

88/03/0050Corte amministrativa suprema21 feb 1990

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 88/03/0050

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren auf Ersatz von Stempelgebühren wird abgewiesen.

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