88/02/0193•Verwaltungsgerichtshof 88/02/0193
88/02/0193Corte amministrativa suprema28 giu 1989
Befundaufnahme
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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