Verwaltungsgerichtshof 87/18/0087

87/18/0087Corte amministrativa suprema5 nov 1987

Regest

Alkotest Voraussetzung Berufungsverfahren Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Unterschrift Genehmigungsbefugnis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Geldstrafe und Arreststrafe Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION freie Beweiswürdigung Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverständiger Arzt Vorliegen eines Gutachtens Sachverständiger sachverständiger Zeuge Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Zeugenbeweis Verwaltungsstrafverfahren Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

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Verwaltungsgerichtshof 87/18/0087

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987180087.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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