Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 87/18/0084
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.10.1987
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der verhängten Strafe und der damit verbundenen Kostenbestimmungen erster und zweiter Instanz wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Bezüglich des Schuldspruches des angefochtenen Bescheides und hinsichtlich der Auferlegung von Barauslagen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.