Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 87/17/0164
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.09.1989
Spruch
I.
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Enteignung richtet, als unbegründet abgewiesen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch über
die Entschädigung richtet, zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg als Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat, Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und dem Land Vorarlberg als mitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.