Verwaltungsgerichtshof 87/17/0158

87/17/0158Corte amministrativa suprema10 ott 1991

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Gründland

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 87/17/0158

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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