Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 87/12/0167
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.1990
Spruch
Der nur in seinen Punkten 2 bis 5 angefochtene Bescheid wird in den Punkten 2, 3 und 4 (diesfalls mit Ausnahme der Abweisung des Antrages auf Ausklammerung aus dem Heizsystem) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.