Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 87/10/0010
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.11.1987
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Z. 5 sowie des damit verbundenen Teiles der Z. 6 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, hinsichtlich der Z. 3 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.750, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.