Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 87/09/0155
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.09.1987
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987090155.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Strafausspruches und des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.