Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 87/08/0327
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.06.1988
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987080327.X00
Spruch
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Juli/11. September 1986, die belangte Behörde wolle in Anwendung des § 73 Abs. 2 AVG 1950 über seinen an den Stadtschulrat von Wien gerichteten Antrag vom 27. Dezember 1985 auf Rückerstattung zuviel einbehaltener DienstnehmerBeitragsteile gemäß § 60 Abs. 1 ASVG entscheiden, wird zurückgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.995,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.