Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 87/08/0040
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.02.1988
Spruch
Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen den Widerruf eines Notstandshilfebezuges im Zeitraum vom 28. Oktober 1983 bis 4. Mai 1984 im Gesamtbetrag von S 24.848,-- und die Rückforderung dieses Betrages wendet, als unbegründet abgewiesen; im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.