Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 87/07/0069
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.03.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, und zwar aufgrund der Beschwerde des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers insoweit, als festgestellt wurde, daß die Grundstücke 189/3, 223, 224, 225, 301/2 und 301/3 KG X, als der Zusammenlegung unterzogen zu gelten hätten, sowie aufgrund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, soweit über die Grundstücke 265 und 303/1 KG X, entschieden wurde. Soweit die Beschwerde vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, wird sie im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 24.806,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.