Verwaltungsgerichtshof 87/07/0048

87/07/0048Corte amministrativa suprema8 mar 1988

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 87/07/0048

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.1988

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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