Verwaltungsgerichtshof 87/07/0015

87/07/0015Corte amministrativa suprema12 mar 1991

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 87/07/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Vorkehrung Punkt 8 des erstinstanzlichen Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Februar 1983 aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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