Verwaltungsgerichtshof 87/06/0064

87/06/0064Corte amministrativa suprema9 nov 1989

Regest

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiter

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 87/06/0064

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1987060064.X00

Spruch

Der zur Zl. 87/06/0064 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;

II. den Beschluß gefaßt:

Die zur Zl. 87/06/0080 erhobene Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

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