Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 87/05/0051
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.06.1990
Spruch
In Anwendung des § 42 Abs. 5 VwGG wird der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 6. Mai 1986, Zlen. IV/2-833-153-9/84 und VI/2-2942-153-9/84, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 Folge gegeben und dieser Bescheid wegen Unzuständigkeit des Bürgermeisters aufgehoben.
Die Stadtgemeinde Z hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.