Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 87/04/0276
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.05.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung seines Abspruches über den Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 5. Dezember 1986, Zl. St-1135/1986, sowie des darauf bezughabenden Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.