Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 87/02/0073
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.12.1987
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987020073.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wird, soweit mit ihm der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des „§ 36 lit. a und d KFG 1967“ bestraft worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.316,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers hinsichtlich Stempelgebühren und das Mehrbegehren der Bundeshauptstadt Wien werden abgewiesen.