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87/01/0232•Verwaltungsgerichtshof 87/01/0232
87/01/0232Corte amministrativa suprema16 mar 1988
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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