Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 86/18/0127
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.07.1988
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1986180127.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der verhängten Strafe und der damit verbundenen Kostenbestimmung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Bezüglich des Schuldausspruches des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.