Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 86/18/0114
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.03.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls in Linz, Darrgutstraße nächst dem Hause Nr. 13, Tatzeit 13. April 1984 einige Minuten nach 2.30 Uhr, der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 schuldig erkannt und deshalb bestraft wurde, einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidungen erster und zweiter Instanz, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.