Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 86/18/0034
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.1986
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1986180034.X00
Spruch
1. Der angefochtene Bescheid der Burgenländischen Landesregierung Zl. V/1-8779-1983, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.