Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 86/17/0197
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.06.1990
Spruch
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Erstbeschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.