Verwaltungsgerichtshof 86/17/0106

86/17/0106Corte amministrativa suprema21 dic 1990

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 86/17/0106

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund (Bundesminister für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 2.880,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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