Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 86/13/0187
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.02.1992
Spruch
Soweit der angefochtene Bescheid Einkommensteuer 1968 bis 1970 und Vermögensteuer zum 1. Jänner der Jahre 1969 bis 1971 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.