Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 86/09/0200
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.05.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die unter Punkt 2 im Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 27. Mai 1986 umschriebene Dienstpflichtverletzung bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.