Verwaltungsgerichtshof 86/07/0091

86/07/0091Corte amministrativa suprema20 set 1990

Regest

Akteneinsicht Parteiengehör Rechtsmittelverfahren freie Beweiswürdigung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Parteiengehör Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

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Verwaltungsgerichtshof 86/07/0091

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Ersatz von Kosten aus dem Jahr 1983 in der Höhe von insgesamt S 646.809,92 sowie Kommissionsgebühren in der Höhe von S 24.960,-- betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen, d. i. soweit der angefochtene Bescheid eine weitere Kostenvorschreibung in der Höhe von S 937.333,-- bestätigt, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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