Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 86/03/0209
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.12.1987
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1986030209.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit dem Beschwerdeführer Barauslagen gemäß § 64 Abs. 3 VStG 1950 vorgeschrieben wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.