Verwaltungsgerichtshof 86/03/0146

86/03/0146Corte amministrativa suprema2 dic 1987

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

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Verwaltungsgerichtshof 86/03/0146

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1987

Spruch

  1. Der Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. Juni 1986, Zl. 37.215/77-I/3-86 in der Fassung des Berichtigungsbescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

  1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. September 1986, Zl. 37.215/81-I/3-86, wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei S 9.630,-- an Aufwendungen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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