Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 86/03/0136
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.11.1987
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1986030136.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Kostenentscheidungen betreffend die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu den Verfahrenskosten erster Instanz und den Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.