Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 86/03/0131
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.10.1987
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1986030131.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer der Übertretung nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 schuldig erkannt und bestraft wurde sowie im Ausspruch über den anteilsmäßigen Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.186, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.