Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 85/18/0342
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.05.1986
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1985180342.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, insofern der Absatz 2 des Spruches des Bescheides des Magistrates der Stadt Wels vom 4. Jänner 1983 mit einer bestimmten Maßgabe bestätigt wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.