Verwaltungsgerichtshof 85/18/0206

85/18/0206Corte amministrativa suprema3 mag 1985

Regest

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 85/18/0206

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.1985

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.445,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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