Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 85/18/0185
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.02.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer im Instanzenzug einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt worden ist, einschließlich des damit verbundenen Ausspruches über die Strafe und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.535,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.