85/18/0093•Verwaltungsgerichtshof 85/18/0093
85/18/0093Corte amministrativa suprema28 ott 1988
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Augenschein Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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